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   BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70   

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https://dejure.org/1972,3228
BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70 (https://dejure.org/1972,3228)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1972 - VIII C 60.70 (https://dejure.org/1972,3228)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1972 - VIII C 60.70 (https://dejure.org/1972,3228)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70
    Der Beurteilung zugrunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage am 1. Oktober 1969, weil der Kläger auf diesen Zeitpunkt einberufen wurde (BVerwGE 32, 243; 34, 155 [158]; 37, 151 [152]).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70
    Der Beurteilung zugrunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage am 1. Oktober 1969, weil der Kläger auf diesen Zeitpunkt einberufen wurde (BVerwGE 32, 243; 34, 155 [158]; 37, 151 [152]).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70
    Der Beurteilung zugrunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage am 1. Oktober 1969, weil der Kläger auf diesen Zeitpunkt einberufen wurde (BVerwGE 32, 243; 34, 155 [158]; 37, 151 [152]).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70
    Rechtsprechung des Senats ist darunter ein solcher Teil der Berufsausbildung zu verstehen, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337]).
  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70
    Aber auch wenn dieser Kurs die Lehre und die Dienstzeit nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt zusammenband, konnte im Hinblick auf ihn die bekämpfte Einberufung zum anderen unter Umständen zu einer besonderen Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führen (vgl. hierzu BVerwGE 34, 188; ferner das Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 83.68 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 83.68
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70
    Aber auch wenn dieser Kurs die Lehre und die Dienstzeit nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt zusammenband, konnte im Hinblick auf ihn die bekämpfte Einberufung zum anderen unter Umständen zu einer besonderen Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führen (vgl. hierzu BVerwGE 34, 188; ferner das Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 83.68 -).
  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72

    Verweigerung des Wehrdienstes

    Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -).
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 2.71

    Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Begriff des

    Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -).
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